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Kann man den Einbau einer Klimaanlage von der Steuer absetzen?

 

Die Anschaffung einer Klimaanlage wirft viele Fragen auf. Neben der Wahl des richtigen Modells, der Platzierung und Installierung stellen sich auch Kostenfragen. Dazu kann man auch auf den Gedanken kommen, die Anschaffung steuerlich geltend machen zu wollen. Inwiefern das möglich ist, erfahren Sie hier.


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Gesetzliche Reglungen

 

Nicht selten kommt es vor, dass nach Anschaffung einer Immobilie auch der Wunsch nach einer Klimaanlage aufkommt. So können Sie mit Ihrem Split-Klimagerät (Luft-Luft-Wärmepumpe) an warmen Tagen kühlen, an kalten Tagen heizen und zudem etwas an teuren Gaskosten einsparen. Zusätzlich steigert die Installation den Immobilienwert. Eine Win-Win-Situation für die meisten Eigentümer. Daher kommen viele auf die Idee, beim Kauf einer Klimaanlage diese als einen Erhaltungsaufwand des Gebäudes zu versteuern und sich damit einen finanziellen Vorteil zu sichern.

 

Doch ganz so einfach gestaltet sich das nicht. Das Finanzgericht Nürnberg hat bereits 2006 entschieden, dass die Installation von Klimageräten nach Bauabschluss eines Gebäudes nicht als Erhaltungskosten gezählt werden kann. Da die Anlage erst im Nachhinein eingebaut wird und damit die Nutzungsmöglichkeiten der Immobilie erweitert werden, zählt diese finanzrechtlich gesehen als eine Erweiterung innerhalb des Gebäudes. Somit ist die nachträgliche Installation kein Erhaltungsaufwand und kann damit nicht versteuert werden.

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Zeitpunkt des Einbaus einer Klimaanlage

 

Entscheidend für die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung ist damit der Zeitpunkt des Einbaus. Als Eigentümer einer zukünftig entstehenden Immobilie empfiehlt es sich daher, die Installation eines Klimasystems von Anfang an einzuplanen. Denn so besteht für Sie die Möglichkeit, die Anschaffungskosten als Erhaltungsaufwand durch den erstmaligen Einbau steuerlich gelten zu lassen.

 

Genauso können Sie auch eine bereits vorhandene Klimaanlage in einem bestehenden Gebäude austauschen lassen und mit einem neuen Gerät ersetzen. Die Anschaffungskosten für das neue Klimagerät können Sie auch diesem Fall als Erhaltungsaufwand absetzen. Da das Gebäude bereits vor Ihrem Besitz über eine installierte Klimaanlage verfügte, gilt der Austausch als eine Wertsteigerung und damit ebenso als Erhaltungsaufwand. Die Kosten für Ihre neue Wärmepumpe können Sie damit auch steuerrechtlich abführen.

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Abschreiben anhand der AfA-Tabelle

 

Sollte Ihre bereits bestehende Immobilie keine Klimaanlage haben, können Sie eine einbauen lassen. Die Installation wird in diesem Fall steuerrechtlich als Erweiterung bezeichnet und ist daher nicht abführbar. Die Anschaffungskosten können Sie bei einer Erweiterung mit der "Absetzung für Abnutzung" auch "AfA" kurz genannt, geltend machen.

 

Mit der AfA werden die Anschaffungskosten einer Klimaanlage gleichmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Geräts abgeschrieben. In diesem Fall werden die Kosten über eine Abschreibung mehrere Jahre verteilt steuerlich abgeführt. Dazu muss die betriebsgewöhnliche Dauer der Anlage bekannt sein. Bei den Geräten von DAIKIN und Mitsubishi Electric können Sie sich an der Nutzungsgarantie von bis zu fünf Jahren orientieren. Von diesem Wert geht auch das Finanzamt aus. Sie rechnen bei einer Abschreibung wie folgt:

 

Einkaufswert der Klimaanlage / Nutzungsdauer (5 Jahre) = Summe X pro Jahr

 

In Ihrer Steuererklärung geben Sie den errechneten Wert für fünf Jahre an, welcher dann versteuert werden kann. So erhalten Sie für den Nutzungszeitraum die lineare AfA über die Jahre verteilt und setzen Ihr Gerät trotzdem über eine Abschreibung ab verteilt über die Jahre.

 

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Warum eine Aufteilung der Kosten nach Nutzungsdauer?

 

Seit 2018 ist eine AfA für Wirtschaftsgüter ab 800 € möglich. Diese Gegenstände haben einen hohen Wert und nutzen sich mit der Zeit ab bzw. verlieren an Wert. Mit der AfA soll dieser Wertverlust nachgebildet werden, indem der Käufer die Kosten nach Nutzungsdauer absetzen kann. 

 

Den Wertverlust eines Klimageräts können Sie anhand der Gerätegarantie als auch an der vom Bundesministerium zur Verfügung gestellten amtlichen AfA-Tabelle festmachen. Mithilfe der Tabellen lässt sich ganz einfach erkennen, welche Nutzungsdauer für ein Klimagerät vorgesehen ist.

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Zuletzt geändert: 01.03.2024

Von: Klimeo Redaktion

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