Wer von der Austauschpflicht betroffen ist
Die Austauschpflicht gilt nicht pauschal für alle – entscheidend ist das Alter und der Zustand der bestehenden Heizungsanlage. Folgende Fälle sind betroffen:
- Gas- oder Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind (gilt für Konstanttemperaturkessel)
- Heizsysteme, die nicht mehr reparierbar oder wirtschaftlich untragbar sind
- Besitzer, die ihre Immobilie nach dem 1. Februar 2002 geerbt oder gekauft haben
Achtung: Bei einer defekten Heizung (Heizungshavarie) gibt es eine Übergangsfrist, in der Sie auch eine Zwischenlösung einbauen dürfen – beispielsweise eine Mietheizung.
Welche Ausnahmen es gibt
Nicht jeder muss sofort umrüsten. Für folgende Fälle gelten Ausnahmen oder Übergangsfristen:
- Bestandsheizungen dürfen weiter betrieben werden, solange sie funktionieren
- Eigentümer über 80 Jahre, die selbst im Haus wohnen, sind von der Austauschpflicht befreit
- Bei unbilliger Härte (z. B. technisch unmöglicher Einbau oder soziale Gründe) kann eine Ausnahme beantragt werden
Zudem ist für Altbauten in vielen Fällen ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) möglich, der Ihnen mehr Zeit und Flexibilität bei der Heizungsumrüstung gibt – ideal, wenn Sie Ihre Maßnahmen stufenweise umsetzen möchten.